Der Sächsische Landtag hat die Einführung der Qualifizierungszeit beschlossen. Damit ist es ab dem 1. Januar 2027 möglich, das sächsische Beschäftigte einen rechtlichen Anspruch auf drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Jahr erhalten, für berufliche, politische und ehrenamtliche Weiterbildung.
Die Regelungen auf einen Blick
- Es besteht ein Rechtsanspruch auf drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Jahr.
- Das Gesetz unterstützt eindeutig die berufliche Bildung, die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten und die politische Bildung.
- In der Regel sollen Beschäftigte an Schulen und Hochschulen ihren Anspruch in der Zeit nutzen, in der kein Unterricht bzw. keine Vorlesungen stattfinden.
- Kleine und mittlere Unternehmen werden unterstützt: Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern erhalten vom Freistaat Sachsen eine Pauschalvergütung für Arbeitsentgelt in Höhe von 115 Euro pro Tag.
- Die Qualifizierungszeit kann versagt werden, um die betriebliche Organisation zu sichern, wenn bereits ein Viertel der Beschäftigten im Betrieb im laufenden Jahr den Anspruch nutzt.
Welche formalen Anforderungen müssen die Bildungsangebote erfüllen?
Um einen Kurs als Qualifizierungszeit anzuerkennen, muss er:
- mindestens einen Tag in Anspruch nehmen
- normalerweise ca. 6 Unterrichtsstunden täglich beinhalten
- vor Ort, online oder hybrid stattfinden
- einen deutlichen Lernplan und Bildungsziel aufweisen
- sowie mit einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen werden
Nicht akzeptiert werden:
- Freizeit- oder Erholungsaktivitäten
- Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Zweck
- oder rein private Coachings ohne Bildungsbezug
